Registrierkassenpflicht 2016 – Übergangsbestimmung 01.01.2016-30.06.2016
Ab 01.01.2016 müssen Betriebe, die im Jahr 2015 einen Jahresumsatz von EUR 15.000 erzielt haben, davon mehr als EUR 7.500 Barumsatz, eine elektronische Registrierkasse, ein Kassensystem oder ein sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden.
Belegerteilungspflicht vs. Registrierkassenpflicht – straffrei oder nicht?
Die Frage „Brauchen Sie eine Rechnung?“ ist ab 1.1.2016 tabu! Ein verpflichtender Beleg ist auf jeden Fall auszustellen UNABHÄNGIG von Umsatzgrenzen. Anders verhält es sich mit der Registrierkassenpflicht (Umsatzgrenzen: 15.000 Netto-Jahresumsatz UND 7.500 Netto-Barumsatz) – die Nichterfüllung ist bis 31.3.2016 absolut straffrei.
Registrierkassenpflicht für Ärzte
Die Registrierkassenpflicht macht auch vor der Ärzteschaft nicht halt! Betroffen sind vor allem Wahlärzte, Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Impfungen anbieten, und Ärzte mit Hausapotheke, da diese zumeist auch Barumsätze vereinnahmen. Konkret gilt auch hier wie bei jedem anderen Unternehmer auch, wenn die gesamten Jahresumsätze über EUR 15.000 betragen und davon EUR 7.500 an Barumsätze überschritten werden, besteht Registrierkassenpflicht.