Ab 01.01.2016 müssen Betriebe, die im Jahr 2015 einen Jahresumsatz von EUR 15.000 erzielt haben, davon mehr als EUR 7.500 Barumsatz, eine elektronische Registrierkasse, ein Kassensystem oder ein sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden.
Am 13. November 2015 wurde im Rahmen der Steuerreform der Erlass zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht, welche einige Konkretisierungen enthält. Dieser Durchführungserlass beinhaltet eine Übergangsphase betreffend finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht im ersten Halbjahr 2016.
- Quartal 2016:
In der Übergangsphase 01. Jänner bis 31. März 2016 wird von den Finanzstrafbehörden keine finanzstrafrechtliche Verfolgung gesetzt, wenn der Unternehmer die Registrierkassenpflicht verletzt.
Vielmehr spricht der Erlass von proaktiver Unterstützung für Unternehmer durch die Finanzbehörden.
- Quartal 2016:
Bis zum 30. Juni 2016 erfolgt dann keine finanzstrafrechtliche Verfolgung, wenn der betroffene Unternehmer glaubhaft machen kann, dass besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht vorliegen, z.B. Lieferverzug der Registrierkasse oder keine zeitgerechte Einschulung.
Die Registrierkassenpflicht wird auch dann gegenstandslos, wenn der Unternehmer beabsichtigt, auf Erlagscheinzahlung umzusteigen, diese Umstellung unmittelbar durchführt und es dadurch absehbar ist, dass die Barumsatzgrenzen iHv EUR 7.500,00 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten werden.
Das gleiche gilt auch für Unternehmer, die beabsichtigen im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen; auch hier ist die Anschaffung einer Registrierkasse nicht notwendig, dennoch muss der Unternehmer der Belegerteilungspflicht ab 01.01.2016 Folge leisten.
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Drabauer Consult Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH
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