Die Frage „Brauchen Sie eine Rechnung?“ ist ab 1.1.2016 tabu! Ein verpflichtender Beleg ist auf jeden Fall auszustellen UNABHÄNGIG von Umsatzgrenzen. Anders verhält es sich mit der Registrierkassenpflicht (Umsatzgrenzen: 15.000 Netto-Jahresumsatz UND 7.500 Netto-Barumsatz) – die Nichterfüllung ist bis 31.3.2016 absolut straffrei.
Die verpflichtenden Belege im ersten Quartal können allerdings auch „Paragons“ aus dem Kassenbuch sein, ein Bonausdruck oder Rechnungsausdruck im klassischen Sinn ist nicht verpflichtend. Der Kunde/Patient muss den Beleg entgegennehmen und außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Soweit die Theorie. In der Praxis gibt es allerdings keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden, wenn er den Beleg in den Geschäftsräumlichkeiten liegenlässt.
Die Anschaffung einer Registrierkasse oder das Einsetzen einer Online-Registrierkasse, wie beispielsweise die Registrierkasse von offisy, ist erst ab 2.Quartal 2016 verpflichtend. Soll heißen: Paragons in Geschäftsräumlichkeiten dürfen nicht mehr „einfach so“ handschriftlich ausgestellt werden, sondern müssen „NEU“ aus dem System (Kassensystem, Online-Kassensystem) erstellt und ausgedruckt ODER per E-Mail an den Kunden versandt werden. Anders verhält es sich bei „mobilen Gruppen“, wie mobile Friseure oder Masseure: Hier können weiterhin (zumindest bis 2017) Paragons ausgestellt werden, diese müssen bei Eintreffen in den Geschäftsräumlichkeiten im System nacherfasst werden.
Klingt kompliziert? Stimmt. Um gesetzeskonform zu sein, ist zusammenfassend wichtig:
- ab 1.1.2016 Belege an den Kunden ausstellen (egal in welcher Form)
- ab dem 2. Quartal 2016 müssen Sie Belege über Ihr (Online-)Kassensystem ausstellen
So sind Sie 100 prozentig auf der rechtlich sicheren Seite! Hudeln bei einem Kassensystem ist allerdings NOCH nicht notwendig. Das restliche Jahr 2015 und bis zum März 2016 können Sie dafür verwenden sich am Markt umzusehen und das für Sie passende Kassensystem (Arbeitsabläufe, finanzielle Belastung) zu finden.
Merken