Auch der Beleg muss ab 1. April 2017 mehr ausweisen als bisher.
Bereits seit 1. Jänner 2016 sind UnternehmerInnen dazu verpflichtet, bei Barzahlung einen Beleg zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen. Unabhängig davon, ob Sie registrierkassenpflichtig sind oder nicht, sobald Ihre KundInnen bar zahlen (darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomatkarte und Kreditkarte) fallen Sie unter die Belegerteilungspflicht.
Bis dato musste jeder Beleg folgenden Inhalt aufweisen:
- Bezeichnung des leistenden oder liefernden Unternehmens
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles
- Datum der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
Bis 31. März 2017 sind die obigen Punkte gesetzlich ausreichend. Ab 1. April 2017 muss ein Beleg um folgende Inhalte erweitert werden:
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
- Maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)
FAQ
Für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und bestimmten Automatenumsätzen gelten gesonderte Regelungen der Belegerteilung.
Zu den Barzahlungen zählt nicht nur die Bezahlung in Bar, sondern auch Zahlungen mit Bankomatkarte und Kreditkarte.