Registrierkassenpflicht für Ärzte
Die Registrierkassenpflicht macht auch vor der Ärzteschaft nicht halt! Betroffen sind vor allem Wahlärzte, Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Impfungen anbieten, und Ärzte mit Hausapotheke, da diese zumeist auch Barumsätze vereinnahmen. Konkret gilt auch hier wie bei jedem anderen Unternehmer auch, wenn die gesamten Jahresumsätze über EUR 15.000 betragen und davon EUR 7.500 an Barumsätze überschritten werden, besteht Registrierkassenpflicht.